Die Satzung

des Vereins der Freunde und Partner von Kamenický Šenov/ Steinschönau und Umgebung e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Freunde und Partner von Kamenický Šenov/Steinschönau

und Um gebung e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Rheinbach.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Verbindungen zwischen Rheinbach und Kamenický Šenov/Steinschönau und Umgebung im Sinne des Abschnittes „Steuer begünstigte Zwecke der Abgabenverordnung 1977“ in der jeweils gültigen Fassung. Er pflegt und för dert die Kontakte mit der Stadt Kamenický Šenov/Steinschönau und ihren Bürgern.

Aufgaben des Vereins sind unter anderem:

Werbung für den Partnerschaftsgedanken mit dem Ziel einer formalen Städtepartnerschaft im Sinne von Fortsetzung der bilateralen Beziehungen im Geiste guter Nachbarschaft auch im Hin blick auf die europäische Einigung und bestehender Partnerschaften beider Städte.

Förderung des Jugend-, Schüler- und Studentenaustausches, insbesondere durch Vereine und Schulen beider Städte.

Finanzielle Unterstützung von satzungsgemäßen Unternehmungen und Veranstaltungen, welche die Städteverbindung fördern.

Planung und Förderung von satzungsgemäßen Gemeinschaftsveranstaltungen.

Kulturelle Förderung, z.B. die Förderung von Nachwuchskünstlern.

Information und Beratung von an Austausch und Besuchen interessierten Bürgern.

Förderung von Freundschaftsbesuchen und der Bereitstellung von Urlaubs- und Ferienplätzen in den Familien der beiden Städte.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf gewerblichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke verwendet und eingesetzt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus gaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit seinem Vermögen, das sich aus dem Kassenbestand und dem Inventar zusammensetzt. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausschei den oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Die zur Erreichung seiner Ziele nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

Mitgliedsbeiträge

Spenden und Stiftungen

sonstige Erträge

Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Minderjährige Mitglieder bedürfen der Zustimmung der erziehungsberechtigten Eltern.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

Unabhängig vom Eintrittsdatum sind die Mitgliedsbeiträge zum 1.1. des Geschäftsjahres (Kalender jahres) zu zahlen.

Höhe und Zahlungsmodus der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

Austritt

Ausschluss

Tod

Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen.

Der Ausschluss kann erfolgen:

wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mah nung nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt hat. Stundung kann gewährt werden.

Wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Eine schriftliche Berufung innerhalb von zwei Wo chen an die Mitgliederversammlung ist zulässig.

Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Der Austritt oder Ausschluss entbindet nicht von noch offenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 7

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

Der Vorstand beruft einmal jährlich – bis zum 30.6. – eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Diese ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

sie nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassierers und der Kassenprüfer entgegen,

sie stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab,

sie wählt zwei Kassenprüfer, die Vereinsmitglieder sein müssen, aber dem Vorstand nicht ange hören dürfen,

sie setzt den Vereinsbeitrag fest bzw. verändert bei Bedarf dessen Höhe,

sie entscheidet Anträge.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wird

von 25 Prozent der Mitglieder

von den Kassenprüfern

von zwei Vorstandsmitgliedern

Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche im voraus eingeladen. Für Schriftvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen beziehen, ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

Anträge zur Erweiterung oder Änderung der Tagesordnung können von Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die schriftliche Eingabe muss mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Die Eingabe zur Erweiterung oder Änderung der Tagesordnung ist von mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist keiner der Vorsitzenden anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift an zufertigen.

§ 8

Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Alle Mitglieder sind ab der gesetzlichen Altersgrenze für die volle Geschäftsfähigkeit stimmberechtigt.

Protokolle und Schlüsse werden vom Schriftführer und einem Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) ein bis zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassierer

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern a) – d)

e) dem Ehrenvorsitzenden

f) bis zu sieben Beisitzern

Der Ehrenvorsitzende, sowie die Beisitzer haben beratende Funktion im Vorstand. Sie sind keine stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Der Ehrenvorsitzende behält sein Amt auf Lebenszeit. Er und seine Familienangehörigen sind

beitragsfreie Mitglieder.

Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein im Sinne des § 26 BGB.

Die Stadt Rheinbach, vertreten durch den Bürgermeister, kann an jeder Sitzung mit beschließender Stimme teilnehmen und erhält alle Einladungen und Protokolle.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter.

Zur Vorstandssitzung ist eine Woche vorher unter Angabe der Tagungsordnungspunkte schriftlich durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter einzuladen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10

Kassenwesen

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kas­sierers oder eines Vorstandsmitgliedes. Am Ende des Geschäftsjahres hat der Kassierer der Mitglie derversammlung einen Kassenbericht vorzulegen, der von zwei Kassenprüfern geprüft ist.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.

§ 11

Satzungsänderungen

Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Drittel aller bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Satzungsänderung darf die Gemeinnützigkeit des Vereins im Sinne der Gemeinnützigkeitsverord nung nicht beeinträchtigen.

Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist allen Mitgliedern in einer Einladung zur Mitgliederversamm lung fristgerecht mitzuteilen.

§ 12

Auflösung des Vereins

Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitglieder versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankün digung in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver mögen des Vereins an den Verein „Freunde edlen Glases“; sofern dieser Verein nicht mehr bestehen sollte an die Stadt Rheinbach, die es für gemeinnützige Zwecke der Völkerverständigung zu verwen den hat.

Fassung vom 19.Januar 2010

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